Beim Verkauf von Dienstleistungen oder Waren kommen heutzutage hauptsächlich elektronische Kassensysteme zum Einsatz. Die digitale Erfassung bietet viele Vorteile, gibt aber auch Raum für Manipulation. Um Schwarzgeld und Steuerhinterziehung entgegenzuarbeiten hat das Bundesfinanzministerium bereits 2017 eine Abgabeordnung §146a verabschiedet, deren Vorschriften allerdings erst zum 01.01.2020 vollständig in Kraft getreten sind und mit der Kassensicherungsverordnung konkretisiert wurden.

Kassensicherungsverordnung 2020

Was beinhaltet die Kassenversicherungsverordnung?

  • Belegausgabepflicht: Seit 01.01.2020 muss verbindlich zu jedem Geschäftsvorfall ein Beleg ausgestellt und ausgehändigt werden. Mitnehmen muss der Kunde den Bon nicht und auch die Tierarztpraxis muss den Beleg nicht aufheben. Es besteht außerdem die Option den Beleg sowohl in Papierform, aber auch digital zur Verfügung zu stellen. inBehandlung bietet Ihnen die Möglichkeit eine Quittung als PDF dem Kunden per E-Mail zukommen zu lassen, dadurch können Sie Ihrer Belegausgabepflicht nachkommen ohne Papier zu verschwenden.
  • Technische Sicherheitseinrichtung (TSE): Hiermit wird festgelegt, wie die Transaktionsdaten zukünftig technisch gespeichert und vorgehalten werden müssen, um eine nachträgliche Manipulation zu verhindern. Die TSE muss aus drei Komponenten bestehen:
    • Sicherheitsmodul: Das Modul stellt sicher, dass Transaktionen/Kasseneingaben korrekt aufgezeichnet und anschließend nicht mehr verändert werden können.
    • Speichermedium: Darauf müssen die Einzelaufzeichnungen gespeichert und 10 Jahre lang für Außenprüfungen verfügbar gehalten werden.
    • Digitale Schnittstelle: Eine einheitliche Schnittstelle gewährleistet, dass die Daten dem Finanzamt exportiert werden können.

Für die technische Umsetzung gilt eine Übergangsfrist („Nichtbeanstandungsfrist“) bis Ende September 2020.

  • Kassenmeldepflicht: Elektronische Kassensysteme (mit TSE) müssen dem Finanzamt gemeldet werden.

Wie kann man die Verordnung für die eigene Tierarzt- bzw. Tierheilpraxis umsetzen?

Es gilt diese Verordnung tunlichst einzuhalten, denn es drohen Strafen von bis zu 25.000€.

Die Praxissoftware von inBehandlung ist Kassensicherungsverordnungs-konform und bietet die technischen Voraussetzungen für Abrechnungen mit TSE. Wir beraten Sie gerne, wenn Sie Fragen zur Umsetzung für Ihre Tierarzt- bzw. Tierheilpraxis haben.

Außerdem halten wir Sie gerne auf dem neuesten Stand, falls es Neuerungen oder weitere Verordnungen zu diesem Thema gibt. Beachten Sie aber bitte, die Informationen sind ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtsverbindlichkeit unter Ausschluss jegliche Gewähr und/oder etwaigen Haftungsansprüchen erstellt worden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder das zuständige Finanzamt.

Haben Sie Interesse oder Fragen zur technischen Umsetzung? Dann melden Sie sich gerne bei uns.

Zweiter TSE Zugang bei getrennter Apotheke ab sofort mit inBehandlung möglich

Sie haben ab sofort mit inBehandlung die Möglichkeit, bei Vorliegen von getrennter Praxis- und Apothekenabrechnung im System eine zweite TSE für die Apotheke zu hinterlegen. Es ist ratsam, mit dem Steuerberater abzuklären, inwiefern Sie diese benötigen.

Zum Freischalten der zweiten TSE für die Apothekenabrechnung, wenden Sie sich bitte zunächst an unseren Support.
Dieser kann Ihnen diese Zusatzfunktion für einen Preis von 15 Euro netto mtl. freischalten. Sobald das Feature aktiv ist, können Sie die zweite TSE durch Eingabe der entsprechenden Steuerdaten registrieren und unter Einstellungen – TSE können Sie im Anschluss daran einsehen, dass beide TSE registriert und aktiv sind.

Tierärzte und Tierheilpraktiker erhalten Informationen über die Kassensicherungsverordnung.Informationen über die Kassensicherungsverordnung stehen für Tierärzte und Tierheilpraktiker bereit.

 

 

 

 

 

 

Sie interessieren sich für diese Zusatzfunktion? Melden Sie sich einfach bei unserem Support-Team, wir schalten Ihnen den 2.TSE-Zugang gerne frei.