KassensicherungsverordnungDas Thema Kassensicherungsverordnung beschäftigt Tierärzte und Tierheilpraktiker nun schon länger. Wir haben Ihnen regelmäßig in unseren News wichtige Informationen zusammengefasst, damit Sie wissen, welche Anforderungen auf Sie zukommen und wie Ihnen inBehandlung helfen kann, Ihre Praxis bei der Umsetzung der Kassensicherungsverordnung zu unterstützen. Vorherige Beiträge zu diesem Thema sind: „Kassensicherungsverordnung 2020 – Infos für Tierärzte und Tierheilpraktiker“ und „Kassensicherungsverordnung – die Schonzeit ist (fast) vorbei“.

Offiziell in Kraft getreten ist die Kassensicherungsverordnung bereits zum 01.01.2020, allerdings wurden seitens der Finanzbehörden teils Verlängerungsfristen bis 31.03.2021 gewährt. Die genauen Bedingungen und Fristen unterschieden sich dabei jedoch je nach Bundesland.

Was muss ab 01.April 2021 umgesetzt sein?

Prüfen Sie folgende Punkte, die ab 01.04.2021 für die Einhaltung der Kassensicherungsverordnung, erfüllt sein müssen:

  • TSE Integration und Anbringung von elektronischen Signaturen am Beleg
  • Ausstattung aller Kassen mit einer TSE
  • Beantragung §148 AO (für Steuerpflichtige, welche eine cloudbasierte TSE einsetzten)

Das klingt erst einmal alles wieder sehr kompliziert, aber wir von inBehandlung haben uns mit unserem Partner fiskaly auf diese Anforderungen sehr gut und in enger Abstimmung mit den Behörden vorbereitet und können Sie mit unserer Praxissoftware deshalb perfekt und rechtssicher unterstützen.

Positive Erfahrungen bei der TSE-Einführungen mit inBehandlung

Bisherige Erfahrungen mit unseren Kunden und der Einführung der TSE-Schnittstellen sind sehr erfolgreich und positiv. Hier zahlt sich gute Vorbereitung aus und die Umsetzungen konnten unkompliziert durchgeführt werden. Gemeinsam konnten wir die Kassensysteme unserer Kunden den Vorschriften konform und zukunftssicher aufrüsten und die Abrechnungen mit TSE sicherstellen.

Ist Ihre Tierarztpraxis bereits Kassensicherungsverordnungs-konform?

Wie sieht es bei Ihnen aus? Sind Sie gerüstet und auf dem aktuellen Stand mit Ihrem Kassensystem? Vergessen Sie bitte nicht, die Beantragung §148 AO beim dem für Sie zuständigen Finanzamt. In der Regel kümmert sich um diese Aufgabe Ihr Steuerberater, aber es schadet nicht aktiv nachzufragen, ob dieser Punkt schon erledigt wurde.

Unser Partner fiskaly kann bei Bedarf ein Antragstool mit entsprechender Vorlage zur Verfügung stellen, das Schritt-für-Schritt durch die Antragsstellung führt.

Unsere inBehandlung Praxissoftware ist Kassensicherungsverordnungs-konform und bietet die technischen Voraussetzungen für Abrechnungen mit TSE. Wir beraten Sie gerne, wenn Sie Fragen zur Umsetzung für Ihre Tierarztpraxis haben.

Außerdem halten wir Sie gerne auf dem neuesten Stand, falls es Neuerungen oder weitere Verordnungen zu diesem Thema gibt. Beachten Sie aber bitte, die Informationen sind ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtsverbindlichkeit unter Ausschluss jegliche Gewähr und/oder etwaigen Haftungsansprüchen erstellt worden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder das zuständige Finanzamt.

Haben Sie Interesse oder Fragen zur technischen Umsetzung? Dann schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an info@inbehandlung.de oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0821 – 907 805 14 an – wir helfen Ihnen gerne weiter!